STATUTEN DES CDA GRAZ

Statuten des Clubs der Amateurfotografen Graz


 

Club der Amateurfotografen Graz

Klosterwiesgasse 35, 8010 Graz

 

 

ZVR-Zahl 246932292

 

 

Statuten des Clubs der Amateurfotografen Graz

 

§ 1      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Club der Amateurfotografen Graz“ oder kurz „CDA Graz“ hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Europa.

Die Eröffnung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Die Statuten und Beschlüsse des CDA Graz sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich.

 

§ 2      Zweck des CDA Graz

 

Der CDA Graz, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat ausschließlich und unmittelbar folgenden Zweck:

  1. Erfassung und Betreuung aller Mitglieder die auf dem Gebiet der Amateurfotografie tätig sind.
  2. Pflege und Förderung der Amateurfotografie - insbesondere der Jugend – durch verschiedene Aktivitäten (Veranstaltungen, wie Vorträge, Workshops, Seminare, Wettbewerbe, Ausstellungen usw. sowie Bereitstellung von Unterlagen), welche der Fort- und Weiterbildung dienen.
  3. Vertretung aller mit den Aufgaben des CDA Graz zusammenhängenden Interessen.
  4. Förderung von nationalen und internationalen Beziehungen durch Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Gedankenaustausch etc.
  5. Zuerkennung von Auszeichnungen für besondere Leistungen auf fotografischem Gebiet und für verdienstvolle Funktionärstätigkeit, sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 3      Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. als ideelle Mittel dienen:

a)    Vorträge

b)    Seminare und Workshops

c)    Fotowettbewerbe

d)    Ausstellungen

e)    Publikationen (z.B. Druckwerke, fotografische Werke, Datenträger, elektronische Medien)

f)     sonstige fotografische Veranstaltungen

  1. die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)    Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren

b)    Erträgnisse aus eigenen Einrichtungen

c)    Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen

d)    Erträgnisse aus Nenngebühren für vom CDA Graz veranstalteten Wettbewerbe

e)    aus Einschaltungen in eigenen Publikationen.

f)     Subventionen aus öffentlichen und privaten Mitteln.

g)    Spenden, Sponsoring, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

  1. 4.    das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.                                                                                                                                 

§ 4      Mitgliedschaft

 

1.    Ordentliches Mitglied kann jede/r werden, der im Sinne des CDA Graz handelt.

2.    Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, deren Tätigkeitsfeld die Fotografie im weitesten Sinne ist und/oder welche die künstlerische Fotografie fördern möchte.

3.    Über die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeansuchens der Vorstand des CDA Graz. Eine eventuelle Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben.

4.    Eine erworbene Mitgliedschaft beim CDA Graz berechtigt zur Teilnahme an allen Leistungen des CDA Graz.

5.    Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können über Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten und besitzen kein Stimmrecht.

 

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

  1. Tod des Mitglieds.
  2. Auflösung der fotografischen Vereinigung
  3. Freiwilligen Austritt: dieser kann jederzeit erfolgen, ist jedoch dem CDA Graz bis spätestens 2 Monate vor Jahresende schriftlich bekannt zu geben.
  4. Streichung: wenn trotz zweimaliger Mahnung keine Zahlung eintrifft. Fällige Beiträge können eingefordert werden.
  5. Ausschluss: ein Ausschluss ist dann auszusprechen, wenn ein Mitglied das Ansehen des CDA Graz schädigt bzw. den Vereinszweck oder dessen gültige Satzungen verletzt. Die Entscheidung trifft der Vorstand, sie ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein möglicher Einspruch wird in der nächsten Generalversammlung behandelt.
  6. Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  7. Verwarnung: erscheint die Begründung für einen Ausschluss als nicht ausreichend, bestehen jedoch erhebliche Vorwürfe zu Recht, so ist eine Verwarnung auszusprechen und diese dem Mitglied zur Kenntnis zu bringen.
  8. Veröffentlichung: Ausschlüsse sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 6      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des CDA Graz in Anspruch zu nehmen, an Veranstaltungen teilzunehmen sowie von bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
  2. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des CDA Graz zu wahren, zu fördern und sich an dessen Statuten und Beschlüsse zu halten.
  4. Mitgliedsbeiträge sind termingemäß an den Kassier des CDA Graz. bis spätestens 30. April laufenden Jahres zu entrichten.

 

§ 7      Organe des CDA Graz

 

Organe des CDA Graz sind:

a)    die Generalversammlung

b)    der Vorstand

c)    die Rechnungsprüfer

d)    das Schiedsgericht

                                                                                                                                                    

§ 8      Die Generalversammlung

 

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch mindestens drei Mitglieder des Vorstandes des CDA Graz einberufen werden bzw. findet auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder bzw. auf Verlangen der Rechnungsprüfer wie unter Pkt. 1. statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich  oder per E-Mail (an die vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Teilnahmeberechtigt sind:

a)    die Mitglieder des Vorstandes

b)    alle anderen Mitglieder

  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden teilnahmeberechtigten Delegierten beschlussfähig.
  2. Die Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit und können nur zur vorliegenden Tagesordnung oder rechtzeitig eingebrachten Anträgen gefasst werden, ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Beschlüsse, mit denen das Statut des CDA Graz geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Den Vorsitz führt der 1.Vorsitzende des CDA Graz, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, das am längsten wirkende amtierende Vereinsmitglied.

 

§ 9      Die Aufgaben der Generalversammlung

_

a)    Beschlussfassung über den Voranschlag

b)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vereins und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

c)    Wahl und Enthebung der Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d)    Entlastung der Vorstandes und des Kassiers

e)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

f)     Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge

g)    Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern

h)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

i)     Beschlussfassung über Änderung der Vereinsstatuten.

j)      Auflösung des CDA Graz

k)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

 

 

 

 

§ 10    Die Vorstand des CDA Graz

 

1.         Die Vorstand setzt sich zusammen aus:

                        1. Vorsitzender

                        2. Vorsitzender

                                     Schriftführer                                                                                                                        

                        Schriftführer-Stellvertreter (bei Bedarf)

                        Kassier

                        Kassier-Stellvertreter (bei Bedarf)

 

            An Sitzungen des Vereins nehmen noch teil:

                        2 Rechnungsprüfer

                        3 Schiedsrichter

                       

2.         Der Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Schiedsrichter werden von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Bestätigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung  überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

3.         Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich, jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4.         Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr und wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.

5.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

6.         Der Vorstand trifft seine Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

7.         Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist dieser auch verhindert, übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

8.         Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vereinsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

9.         Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes in Kraft.

10.      Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand des CDA Graz, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 11    Die Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des CDA Graz. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vorstandsorganes zugewiesen sind. In diesen Wirkungsbereich fallen insbesondere:

a.    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b.    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

c.    Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

d.    Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

            geprüften Rechnungsabschluss.                                                                                                 

e.    Verwaltung des Vereinsvermögens.

f.      Annahme und Vorbereitung von Anträgen an die Generalversammlung

g.    Durchführung der vom Vorstand des CDA Graz gefassten Beschlüsse

h.    Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern

i.      Vorschläge für Ehrungen und/oder Ernennung zu Ehrenmitgliedern

j.      Erstellung einer Geschäftsordnung

k.    Bei Bedarf Einrichtung von Referaten und Bildung von Arbeitskreisen zur Erledigung

bestimmter Angelegenheiten, hiezu können auch nicht dem Vorstand angehörige

Mitglieder herangezogen werden.

 

 

§ 12    Besondere Obliegenheiten des Vorstandes

 

  1. 1.    Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer   unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. 2.    Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des 1. Vorsitzenden und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3. Bei Gefahr in Verzug ist der 1. Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in      den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter         eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis          bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige         Vereinsorgan.

4. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und des Vorstandes.

5. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung, die ordnungsgemäße Führung der            erforderlichen Kassenbücher und Verwahrung der Belege.

6. Der Schriftführer unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte,      protokolliert die Vereinssitzungen und die Generalversammlung.

7. Von jedem Schriftverkehr, den ein Referent im Interesse des CDA Graz führt, ist eine         Kopie an den 1. Vorsitzenden zu leiten. Vor wichtigen Entscheidungen ist zuvor die    Zustimmung des 1. Vorsitzenden einzuholen.

8. Im Fall einer Verhinderung tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzende oder des Kassiers sein Stellvertreter oder des Schriftführers sein Stellvertreter.

 

§ 13    Rechnungsprüfer

 

1.         Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung, wie auch der       Vorstand für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer    dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.

2.         Den zwei Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die    Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der     Rechnungslegung und statutengemäßen Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat die          erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

            Über das Ergebnis haben sie dem Vorstand bzw. Generalversammlung zu berichten.       Im Bedarfsfall können die zwei Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

3.         Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen einer      Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten sinn gemäß für die    Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 bis 11 der Vereinsordnung.

 

                                                                                                                                                              

§ 14    Schiedsgericht

 

1.         Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist           das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im      Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.

2.         Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die dem CDA Graz angehören und          von der Generalversammlung gewählt werden. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne         an bestimmte Regeln gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und     fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Berufung gegen die       Entscheidung des Schiedsgerichtes ist nur bei der Generalversammlung möglich.

3.         Sind das Schiedsgericht anrufende Mitglieder desselben, so ist dem Schiedsgericht        ein neutraler Ersatzmann (Beisitzer) zu stellen.

4.         Die Einberufung des Schiedsgerichtes obliegt dem Vorstand, von der auch die      Parteien vor das Schiedsgericht geladen werden.

 

§ 15    Auflösung des CDA Graz

 

  1. Die freiwillige Auflösung des CDA Graz kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des CDA Graz oder bei Wegfall des bisher begünstigten gemeinnützigen Vereinszweckes ist nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen nach Beschlussfassung dieser Generalversammlung einem gemeinnützigen Zweck (an eine Organisation oder Verein zur Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung) oder einem Nachfolgeverein zuzuführen..
  3. Der letzte Vorstand des CDA Graz hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Polizeidirektion anzuzeigen.


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